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Historischer Markt „Kivelingfest“: Kein Schmerzensgeld für Kläger


von KG

29.02.2012 10:56

Lingen/Osnabrück. Auf historischen Märkten, wie auch das Kivelingfest eines ist, gibt es einiges zu sehen, was man auf „normalen“ Volksfesten nicht finden kann. Nicht nur die Essensangebote und das Rahmenprogramm sind etwas altertümlich, sondern auch die Attraktionen. Eine beliebte Attraktion, auch auf dem historischen Markt „Kivelingfest“ in Lingen, ist der Prügelbalken. Beim Prügelbalken handelt es sich um einen Balken, auf dem sich zwei Leute gegenüber setzen. Säcke, die mit Watte gefüllt werden, sind bei dem Spiel die Waffen, mit denen die Gegner versuchen, sich vom Prügelbalken herunter zu schlagen. Unter dem Prügelbalken ist der Boden gepolstert. Auf historischen Märkten, und auch beim Kivelingfest, meistens mit ausreichend Stroh, damit sich die „Gefallenen“ beim Sturz aus einer gewissen Höhe nicht ernsthaft verletzen. Im Juni letzten Jahres war ein Besucher des historischen Marktes „Kivelingfest“ in Lingen/Osnabrück von einem Prügelbalken gefallen. Mit seiner Lebensgefährtin hatte er an dem Spiel teilgenommen. Schließlich stürzte er etwa 1,50m runter vom Prügelbalken in den Stroh. Dabei verletzte er sich, brach sich unter anderem den ersten Halswirbel. Deswegen verklagte er den Schausteller auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000€. Er bemerkte, dass der Boden eher mit weichen Matten hätte gepolstert sein sollen, damit die Verletzungsgefahr sinkt. Das Osnabrücker Landsgericht wies die Klage allerdings zurück. Denn der Betreiber hatte den Boden ausreichend gepolstert, entsprechende Matten hätten nicht dem Charakter des historischen Marktes „Kivelingfest“ entsprochen. Der Strohboden hatte eine Höhe von ca. 25 cm. Damit hat der Schausteller nach Meinung des Gerichts alles Notwendige getan, damit die Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist. Der Sturz vom Prügelbalken war laut Gericht ein tragischer Unfall, bei dem sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege dagegen nicht vor. Außerdem entschied das Gericht, dass dem Kläger von vornherein hätte bewusst sein müssen, dass bei diesem Spiel eine leichte Verletzungsgefahr besteht. Auch wenn der Boden mit weichen Matten ausgelegen gewesen wäre, hätte es zu der Verletzung kommen können. Damit trifft den Schausteller keine Schuld und die Anklage wurde abgewiesen.