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Volksfest ohne Alkohol gehört der Vergangenheit an


von MB

11.01.2013 3:10


Alkoholika

Es war eine vielbeachtete Maßnahme: im Sommer des vergangenen Jahres erließ die Gemeinde Neustadt an der Weinstraße eine Verordnung. Sie sah vor, dass das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke auf der Hambacher Jakobuskerwe außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen verboten wurde.

Kein schutzwürdiges Interesse

Für den hier vorliegenden Fall wurde ein Normenkontrollantrag gestellt. Das zuständige Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fällte nun ein Urteil. Der Antrag an sich sei unzulässig da die Gefahrenabwehrordnung ohnehin nicht mehr in Kraft ist. Es fehle zudem an einem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit. Neustadt an der Weinstraße will in diesem Jahr von der letztjährigen Regelung wieder Abstand nehmen. Für die Festtage am 27. Juli bis 1. August 2012 war die Gefahrenabwehrverordnung in Kraft getreten: zur Verhinderung von Straftaten alkoholisierter Besucher der Hambacher Kerwe, heißt es auf der Webseite „rechtslupe.de“.

Bier, Wein und Sekt ausgenommen

Zwischen 22 und 3 Uhr war es laut der Verordnung nicht zulässig, alkoholhaltige Getränke außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen mitzuführen und zu verzehren. Das Verbot galt indes nicht für Bier, Wein und Sekt. Die Stadt teilte bereits mit, dass sie für die Zukunft keine vergleichbare Regelung erlassen werde. Laut dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 2012 – Aktenzeichen 7 C 10749/12.OVG – sei deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots mehr gegeben.